Schutz bei stockender Lieferkette

Kategorie: Verträge
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Wenn die Lieferkette stockt und der Vorlieferant nicht liefert, kommt es darauf an, ob sich Ihr Unternehmen ausreichend gegenüber Ihrem Endkunden vertraglich abgesichert hat.

Einen guten Schutz bietet ein Selbstbelieferungsvorbehalt.

Den meisten Unternehmern sind „Höhere Gewalt-Klauseln“ und „Hardship-Klauseln“ gerade in Corona-Zeiten hinlänglich bekannt.

Bei der Aufzählung, was unter höhere Gewalt zu verstehen ist, wird in den meisten Verträgen mittlerweile der Fall einer „Pandemie“ erwähnt.

Aber hat Ihr Unternehmen auch einen Selbstbelieferungsvorbehalt im Vertrag vorgesehen?

Selbstbelieferungsvorbehalte sehen eine Befreiung von der Leistungserbringung vor und zwar *unabhängig von der Ursache der Leistungsbehinderung*.

Es ist also egal, worauf die Nichtbelieferung zurückgeht. Sie muss nicht infolge höherer Gewalt unterblieben sein. Auch ein Vertragsbruch des Vorlieferanten wird von dieser Klausel erfasst.

Das geht natürlich sehr weit.

Verkäufer werden erheblich durch solche Klauseln gegenüber Käufern begünstigt.

Deshalb stellt die Rechtsprechung insoweit auch strenge Anforderungen. Es muss eine sogenannte „Kongruenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufskontrakt“ gegeben sein. (1)

Der Verkäufer muss also nachweisen, dass er die gleiche Ware und mindestens auch die gleiche Menge tatsächlich verbindlich beim Vorlieferanten bestellt hat.

Zudem muss nachgewiesen werden, dass der mit dem Vorlieferanten vereinbarte Lieferzeitpunkt den Leistungspflichtigen auch zur Leistung instandgesetzt hätte.

Auf die rechtsprechungskonforme Formulierung einer solchen Klausel kann es im Ernstfall wirklich ankommen. In der hier zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes kam es darauf entscheidend an.

Ja klar, Ihr Unternehmen wird sich mit der Vereinbarung eines Selbsbelieferungsvorbehalts vielleicht nicht durchsetzen.. Aber warum nicht wenigstens mal versuchen? Sollte es Ihnen gelingen, hätten Sie einen guten Schutz gegen Lieferprobleme erlangt.

Schauen Sie sich Ihre internationalen Rahmenverträge bzw. Kaufverträge mal an. Enthalten die Verträge einen solchen Selbstbelieferungsvorbehalt?

Ist der Vertrag insofern auch wirklich „wirksam“?

Vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies Erstgespräch, um diese Frage mit mir zu besprechen.

(1) (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.1995 – VI ZR 98/94 in: BHRZ Nr. 16333 Internationale Handelsklauseln 3 sowie OLG Stuttgart, Urt. v. 16.02.2011 – Az.: 3 U 136/10)

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Dr. Christian Westerhausen, LL.M.
Fachanwalt für Intern. Wirtschaftsrecht