Auswirkungen des BREXIT auf die Vereinbarung des Gerichtsstandes

Kategorie: Verträge
  • Keine Überschriften gefunden

Wie wirkt sich der BREXIT eigentlich auf die Vereinbarung eines Gerichtsstands bei Abschluss von neuen Lieferverträgen aus?

Die europäischen Regeln gelten nicht mehr, insbesondere nicht die EU Verordnung Nr. 1215/2012. Und welche Regeln müssen jetzt beachtet werden, um zu erreichen, dass eine Gerichtsstandsklausel auch wirksam ist, damit man sich vor Gericht darauf “im Ernstfall” berufen kann?

Von besonderer Bedeutung ist das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsstandsvereinbarungen, das im Jahr 2015 in der EU in Kraft getreten ist.

Das Vereinigte Königreich ist diesem Übereinkommen beigetreten. Das Abkommen verleiht ausschließlichen Gerichtsstandsklauseln zweier Parteien Geltung und gilt im Verhältnis EU – Vereinigten Königreich.

Bei der Ausgestaltung von Gerichtsstandsklauseln ist dieses Haager Übereinkommen zu berücksichtigen.

Das Urteil eines als ausschließlich zuständig benannten Gerichts ist nach Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens in anderen Vertragsstaaten anzuerkennen. Die Anerkennung und Vollstreckung kann nur aus den im Übereinkommen genannten Gründen versagt werden.

Im Übereinkommen sind in Art. 3 lit.c) formelle Anforderungen an Gerichtsstandsvereinbarungen geregelt. Es besteht Schriftformerfordernis, weshalb eine mündlich geschlossene und schriftlich bestätigte Vereinbarung nicht genügt, um der Form zu genügen.

“Alte”, noch vor dem BREXIT ausgearbeitete internationale, Rahmenverträge mit Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich sollten einer genaueren Prüfung unterzogen werden, ob diese nach wie vor geignet sind, um die Interessen Ihres Unternehmens im Streitfall durchzusetzen.

Vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies Erstgespräch, um zu klären, ob Ihre Verträge Sie in solchen Fällen wie gewünscht absichern.

Vorheriger Beitrag
Schutz bei stockender Lieferkette
Nächster Beitrag
Deutsches Recht bei internationalen Wirtschaftsverträgen
Beitrag teilen:

Mehr davon?

Jetzt auf LinkedIn vernetzen und keinen Beitrag verpassen!

DW - LinkedIn Profilfoto
Dr. Christian Westerhausen, LL.M.
Fachanwalt für Intern. Wirtschaftsrecht