Deutsches Recht bei internationalen Wirtschaftsverträgen

Kategorie: Verträge
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Die Tücken der Wahl deutschen Rechts in internationalen Wirtschaftsverträgen:

Deutsche Unternehmen wollen in der Regel, dass für ihre internationalen Wirtschaftsverträge auch deutsches Recht zur Anwendung gelangt.

Wir müssen dann immer darauf hinweisen, dass bei der Gestaltung von Standardverträgen dann aber auch die sehr strengen Fesseln des deutschen AGB-Rechtes zur Anwendung gelangen.

Insoweit ist deutsches Recht beispielsweise im Vergleich zum schweizerischen oder englischen Recht ziemlich unattraktiv.

Die strenge AGB-Inhaltskontrolle gilt bekanntlich nicht nur bei Anwendung gegenüber Verbrauchern, sondern auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr.(1)

Viele Unternehmen entgegnen uns dann, dass ein Vertrag doch individuell ausgehandelt worden sei und deshalb die AGB-Inhaltskontrolle nicht zum Zuge käme. Dabei wird massiv unterschätzt, dass die Schwelle einer ausgehandelten Individualvereinbarung von der deutschen Rechtsprechung sehr hoch angesetzt wird. Für ein „Aushandeln“ im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB wird von der deutschen Rechtsprechung extrem viel verlangt, zu viel.(2)

Bei der Gestaltung internationaler Wirtschaftsverträge, für die deutsches Recht gelten soll, ist es daher häufig unerlässlich, sich mit der sehr differenzierten AGB-Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Haftungsklauseln, Preisanpassungsklauseln, zur Verlängerung oder Verkürzung von Verjährungsfristen, zur Beschränkung von Gewährleistungsrechten usw. zu befassen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass eine Klausel im Streitfall von einem Gericht als unwirksam angesehen wird.

Ein einziges Wort in einer Haftungsklausel, die das eigene Unternehmen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – unangemessen – begünstigt, kann die gesamte Klausel zu Fall bringen. In einem Worst-Case-Szenario kann das verhängnisvolle Folgen für ein Unternehmen haben.

Ein guter Rat vor Vertragsschluss wäre dann sicher sehr viel günstiger gewesen als der Schaden.

Kontaktieren Sie mich bei Fragen gerne hier.

(1) Indizwirkung der §§ 308, 309 BGB, vgl. hierzu u.a. BGH, Urteil v. 19.09.2007, Az. VIII ZR 141/06.
(2) Friedrich Graf von Westphalen, Allgemeine Verkaufsbedingungen, 8. Aufl., S. 15 bis 22.