Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter

Kategorie: Verträge
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Es besteht ein Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter im Russlandgeschäft, aber Genehmigungsanträge bei der BAFA im Hinblick auf Altverträge sind möglich.

Insoweit gibt es eine Frist zu beachten:

Die Wirtschaftssanktionen gegen Russland sind massiv ausgeweitet worden. Viele deutsche Unternehmen sind betroffen.

Anfragen an unsere Kanzlei beziehen sich u.a. auf das Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter, also Güter, die prinzipiell sowohl für zivile als auch zu militärischen Zwecken verwendbar sind.

Bei einem unserer Mandanten handelt es sich um ein Unternehmen, dass im Bereich der Werkstoffbearbeitung tätig ist (Teil IV – Kategorie 2 der Verordnung (EU) 2021/821).

Bzgl. der Dual-Use-Güter bestand im Russlandgeschäft bereits ein Genehmigungsvorbehalt (Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Die Sanktionsmaßnahmen sind weiter verschärft worden (Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25.02.2022).

Nunmehr besteht nicht nur ein Genehmigungsvorbehalt, sondern ein umfassendes Verkauf-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbot für derartige Güter. Sämtliche Hilfeleistungen im Zusammenhang mit diesem Verbot sind ebenfalls untersagt.

Es gibt aber Ausnahmen für bestimmte humanitäre Verwendungszwecke.

Zudem können Unternehmen für die Ausfuhr von diese Gütern eine Ausnahmegenehmigung bei der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragen, wenn die Güter für nicht militärische Zwecke und nicht militärische Endnutzer bestimmt sind und die Lieferung der Erfüllung von vor dem 26.02.2022 geschlossenen Altverträgen dient.

Der Genehmigungsantrag ist nach Art. 2 a Abs. 5 der Verordnung (EU) 2022/328 vom 25.02.2022 bis spätestens zum 30.04.2022 bei der BAFA zu beantragen.

Melden Sie sich gerne bei Rückfragen zum Thema.

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Dr. Christian Westerhausen, LL.M.
Fachanwalt für Intern. Wirtschaftsrecht