Das Lieferkettengesetz kann – mittelbar – JEDES Unternehmen treffen

Kategorie: Beitrag, Verträge

Das am 01.01.2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz kann praktisch jedes Unternehmen treffen.

Selbst dann, wenn weniger als 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigt werden. So der im Jahr 2023 geltende Schwellenwert.

Viele meiner Mandanten erreichen die gesetzlichen Schwellwerte in der Regel nicht.

Trotzdem trifft das Lieferkettengesetz (:LkSG) faktisch auch (fast) alle meine Mandanten. Die „1-A-Kunden“ meiner Mandanten verlangen nämlich, dass sich diese vertraglich verpflichten, die „menschenrechtbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen“ einzuhalten.

Sie sind sogar verpflichtet, diese Zusicherungen zu verlangen. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Nr. 1 – 4 LkSG.

Natürlich müssen dann wiederum meine Mandanten ihre gegenüber ihren Kunden eingegangen Verpflichtungen an die eigenen Zulieferer weitergeben. Nach dem Gesetzeswortlaut heißt es, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die vom Gesetz betroffenen Unternehmen ihre unmittelbaren Zulieferer vertraglich verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die Erwartungen des Gesetzes „entlang der Lieferkette angemessen adressiert“ werden.

Werden diese Zusicherungen nicht eingehalten, droht die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses. Außerdem können sich die Unternehmen dann schadensersatzpflichtig machen.

Kurz: Die Unternehmen, für die das Gesetz eigentlich „nur“ gilt, die also die Schwellenwerte erreichen, reichen die Verpflichtungen aus dem LkSG an ihre unmittelbaren Zulieferer weiter. Letztere geben diese wiederum an ihre eigenen Zulieferer weiter.

Das letzte Glied in der Kette ist somit verpflichtet, den Lieferantenkodex des 1-A-Kunden unseres Mandanten umzusetzen. Auch wenn es nicht der eigentliche Adressat des neuen Gesetzes sind.

Kleine Unternehmen verfügen aber nicht über eigene Compliance-Abteilungen und müssen die Kosten für das umfangreiche Risikomanagement nach §§3ff. LkSG in Grenzen halten.

Für sie geht es darum, eine sichere, aber auch nicht zu kostenintensive Compliance zu realisieren.

Eine erste Orientierung dafür enthält die Homepage die Kontrollbehörde BAFA, (: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Unter dem Stichwort „Lieferketten“ gibt es zu dem Thema gute Übersichten und Praxisleitfäden. Hier der Link zur BAFA: www.bafa.de

Wollen Sie sich bei der Umsetzung des Lieferkettengesetzes juristisch begleiten lassen? Haben Sie dazu weitere Fragen?

Gerne stehe ich Ihnen kostenfrei für eine Erstberatung zur Verfügung.