Das US-Produkthaftungsrisiko lässt sich managen. Allein deshalb sollten Unternehmer den Markteintritt in die USA nicht scheuen.
Die Voraussetzungen der Produkthaftung sind in den US-Bundesstaaten und der EU gar nicht so unterschiedlich.
In den EU-Staaten ist die Produkthaftung vereinheitlicht worden. Diese tritt unabhängig vom Verschulden des Herstellers ein.
In den USA handelt es sich um einzelstaatliches Recht der Bundesstaaten, das sich aus dem Fallrecht (Case Law) dieser Staaten entwickelt hat.
Was die vertragliche Haftung („breach of warranty“), die Fahrlässigkeitshaftung („negligence“) und die Gefährdungshaftung („strict liability“) angeht, gibt es zahlreiche Parallelen mit der Produkthaftung in der EU.
In den USA problematisch sind die häufig exorbitant hohen Schadenersatzforderungen, die teilweise ausgeurteilt werden.
Das Produkthaftungsrisiko lässt sich aber managen.
Dazu in aller Kürze und stichwortartig folgende Strategien:
- Bei einem Markteintritt in die USA ist natürlich der eigene Produkthaftpflichtversicherer erster Ansprechpartner. Abgesehen von der Höhe der Prämien wird es im Gespräch mit den Versicherungsunternehmen sehr genau darauf ankommen, welche Risiken überhaupt gedeckt sind.
- Ab einem bestimmen Exportvolumen wird man ein rechtlich selbstständiges – haftungsbeschränktes – Unternehmen in den USA gründen wollen. Dadurch kann die deutsche Muttergesellschaft von der Haftung abgeschirmt werden.
- Die Produkthaftung fällt in den einzelnen US-Bundesstaaten unterschiedlich streng aus. Man wird also den Vertriebsort und den Sitz der Tochtergesellschaft mit Bedacht wählen wollen.
- Bei der Gestaltung von Warnhinweisen und Piktogrammen ist sehr sorgfältig vorzugehen. Hierzu und zu den speziellen Produktsicherheitsgesetzen in den USA bedarf es der eingehenden Beratung durch eine US-Kanzlei.
In diesen Fällen lohnt sich zusätzlich die Einschaltung eines Fachanwaltes für internationales Wirtschaftsrecht in Deutschland.
Der Fachanwalt weist die Mandantschaft bereits auf die wichtigen zu erwartenden Schwierigkeiten hin, führt die Korrespondenz mit der einzuschaltenden US-Kanzlei, kann dem Mandanten Besonderheiten der US-Produkthaftung im Vergleich zu der EU-Produkthaftung erklären und begleitet das Unternehmen beim Markteintritt in den USA.
Wollen Sie mehr zu dem Thema wissen? Der Unterzeichner steht für eine diesbezügliches kostenfreies Erstgespräch gerne zur Verfügung.