Häufige Fallen & Fehlerquellen bei englischen Verträgen

Kategorie: Verträge
Schlechtes Englisch gleich schlechter Vertrag?
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„Verträge in englischer Sprache abschließen? Kein Problem, das übersetze ich selbst.”

Mich wundert manchmal, mit welcher Unbekümmertheit viele Unternehmer Verträge in englischer Sprache abschließen.

Englisch enthält als Vertragssprache viele Fallen und Fehlerquellen!

Die Einfachheit der englischen Grammatik verführt. Diese hat jedoch einen Preis. Sie ist anfälliger für Mehrdeutigkeiten und Missverständnisse.

Schon die einfachsten englischen Hilfsverben können Schwierigkeiten bereiten, z. B. 𝘴𝘩𝘢𝘭𝘭-𝘸𝘪𝘭𝘭-𝘮𝘶𝘴𝘵. 𝘚𝘩𝘢𝘭𝘭 sollte bei der Formulierung von Vertragspflichten verwendet werden.

Geht es um eine Unterlassungsverpflichtung sollte 𝘮𝘢𝘺 𝘯𝘰𝘵 möglichst nicht verwendet werden, sondern stattdessen 𝘮𝘶𝘴𝘵 𝘯𝘰𝘵, 𝘴𝘩𝘢𝘭𝘭 𝘯𝘰𝘵 oder 𝘪𝘴 𝘯𝘰𝘵 𝘱𝘦𝘳𝘮𝘪𝘵𝘵𝘦𝘥 …

Hierzu ein schönes Beispiel aus: Triebel/Vogenauer, Englisch als Vertragssprache, 2018, S. 41. Dort wird darauf hingewiesen, dass „𝘵𝘩𝘦 𝘣𝘶𝘺𝘦𝘳 𝘮𝘢𝘺 𝘯𝘰𝘵 𝘵𝘳𝘢𝘯𝘴𝘧𝘦𝘳 𝘵𝘩𝘦 𝘴𝘩𝘢𝘳𝘦𝘴 …“ ein Dreifaches bedeuten kann, nämlich: Der Käufer

  1. kann möglicherweise die Aktien nicht übertragen;
  2. braucht die Aktien nicht zu übertragen oder
  3. darf die Aktien nicht übertragen.

Vielleicht denken Sie jetzt, dass das alles spitzfindig sei. Man wird sich schon mit dem Vertragspartner einigen können.

Ja, in vielen Fällen wird das klappen. Aber nicht im Worst-Case-Szenario, wenn es genau auf die Bedeutung dieser Formulierung ankommt.

Selbstverständlich versuchen Rechtsanwälte Ihren Mandanten Vorteile zu verschaffen und werden eine mehrdeutige Formulierung vorschlagen, wenn das dem Mandanten nutzen könnte. Wenn das dem Vertragspartner nicht auffällt und es bei dieser Formulierung verbleibt, hat dieser das Nachsehen.

Unsere Aufgabe als Fachanwälte ist es, Sie hiervor zu schützen. Wir müssen stets an den Worst Case denken. Das ist der Mehrwert, den wir unseren Mandanten anbieten können.

Beachten Sie also Sprachrisiken bei Englisch als Vertragssprache.

Es reicht nicht aus, wenn Sie einen professionellen Übersetzer einschalten, vielmehr ist eine Kontrolle durch den beratenden Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht erforderlich. Dieser ist fachlich in der Lage, die Begriffe auch in rechtlicher Hinsicht – rechtsvergleichend – zu übersetzen.

Sollten Sie Probleme mit einem englischen Rechtsbegriff haben, nehmen Sie doch – kostenfrei im Rahmen eines Telefonats – Kontakt mit mir auf.

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Dr. Christian Westerhausen, LL.M.
Fachanwalt für Intern. Wirtschaftsrecht