„… Vollstreckungen in ausländische Unternehmen gehen doch sowieso ins Leere, da die Schuldner ihre Guthaben auf Konten in anderen Mitgliedsstaaten transferieren werden…“
So denken viele mittelständische Unternehmen und verfolgen ihre Zahlungsforderungen nicht weiter.
Sie wissen dabei nicht, welche Sicherungsmöglichkeiten es – jedenfalls in der EU – gibt.
Es ist weithin unbekannt, dass es eine europaweite Kontopfändung gibt.
Geldforderungen können in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen (einschließlich Unterhaltssachen) vorläufig gesichert werden. Nicht nur nach nationalen Verfahrensvorschriften, sondern auch mit einem europäischen Kontenpfändungsbeschluss.(1)
Das Schuldnerunternehmen wird übrigens weder über den Antrag auf Erlass der vorläufigen Kontenpfändung vorab informiert, noch vor Erlass oder Ausführung des Beschlusses angehört.
Die europaweite Kontopfändung (möglich vor und nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens) hat große Vorteile für das Gläubigerunternehmen:
- Es wird sichergestellt, dass aus dem künftigen Schuldtitel erfolgreich vollstreckt werden kann;
- gegen die Schuldner wird Druck ausgeübt; möglicherweise kann man sich dadurch auch schneller mit der Gegenpartei einigen;
- außerdem findet der Gläubiger heraus, ob das Schuldnerunternehmen überhaupt ausreichende finanzielle Mittel hat, um zu entscheiden, ob ein anschließendes gerichtliches Verfahren überhaupt durchgeführt wird.
Wollen Sie mehr zu den Voraussetzungen der europaweiten Kontopfändung, der Frage welches Gericht für den Erlass eines europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung zuständig ist und wie die Kontenpfändung beantragt werden soll?
Gerne können wir diesbezüglich ein kostenfreies Erstgespräch führen, ich werde Sie dann über die Antragsvoraussetzungen und Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens informieren.
Schreiben Sie mir dazu einfach eine kurze Nachricht. Hier finden Sie das Kontaktformular.
(1) Europäische Kontenpfändungsverordnung vom 15.05.2014 (EU-Verordnung Nr. 655/2014 (EuKoPfVO) und EU-Prüfungsverordnung Nr. 2016/1823.