Geheimhaltungsmaßnahmen in internationalen Wirtschaftsverträgen

Kategorie: Verträge
Mit einem NDA allein ist es nicht getan...
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Geschäftsgeheimnisse in internationalen Wirtschaftsverträgen rechtlich absichern.

Reicht ein NDA („Non Disclosure Agreement“) aus?

Nein.

Nur der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung reicht – auch bei internationalen Wirtschaftsverträgen – nicht aus, um Geschäftsgeheimnisse in rechtlicher Hinsicht wirksam zu schützen und im Falle einer Pflichtverletzung Rechte zu wahren.

Sofern im NDA die Geltung deutschen Rechts vereinbart wird, muss zusätzlich § 2 GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, am 26.04.2019 in Kraft getreten) berücksichtigt werden.

Hiernach stellt eine Information u.a. nur dann ein Geschäftsgeheimnis dar, wenn sie „Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Besitzer ist“.

Im Konfliktfall muss also dokumentiert werden, dass „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ auch wirklich vorgenommen worden sind. Dazu gehören u.a. interne Schutzmaßnahmen des Unternehmens, wie z.B. technische Schutzmaßnahmen.

Auch wenn das NDA noch so konkret und ausführlich formuliert wird, kann sich ein Unternehmen vor Gericht nicht mit Erfolg auf den Geheimnisschutz berufen, wenn es nicht nachweisen kann, dass die notwendigen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen worden sind.

„Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ können für Unternehmen durchaus einen großen Aufwand zur Folge haben. Dabei sind zu beachten:

  • Mindeststandard ist, dass relevante Informationen nur Personen anvertraut werden dürfen, die die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgabe (potentiell) benötigen. Diese müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. 1)
  • Ein in Kauf genommenes „Datenleck“ kann zu der Bewertung führen, dass insgesamt kein angemessenes Schutzniveau mehr vorliegt. Beispielsweise kann das der Fall sein, „wenn der Geheimnisinhaber es zulässt, dass Mitarbeiter Dateien ohne Passwortschutz auf privaten Datenträger abspeichern oder wenn Papierdokumente nicht gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sind”. 1)
  • Im Übrigen kommt es auf solche Faktoren wie Unternehmensgröße, Art und wirtschaftlichen Wert des Geheimnisses, Grad der Wettbewerbsvorteile durch die Geheimhaltung usw. an.

Im Ergebnis lässt sich festhalten:

Vertragsjuristen können Ihrem Unternehmen noch so ausgefeilte NDA’s formulieren. Wenn Sie selbst keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, wird im Ernstfall dennoch kein Schadensersatzanspruch wegen eines Geheimnisverrates durchgesetzt werden können.

Gerne wird der Unterzeichner Sie bei zum Thema NDA’s kostenfrei im Rahmen eines Erstgesprächs beraten.

1) So das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 19.11.2020, Az.:2 U 525/19 (Leitsatz)