“Natürlich deutsches Recht.” – Aber was sind die Folgen?
In einer Qualitätssicherungsvereinbarung mit einem ausländischen Vertragspartner sollte angegeben werden, welches Recht auf die Vereinbarung angewendet werden soll.
In der Regel wird deutsches Recht gewählt werden.
Dann müssen aber auch für viele (wenn auch nicht alle) Regelungen in der QSV die strengen Fesseln des deutschen AGB-Rechts beachtet werden.
Das gilt nur dann nicht, wenn die QSV individuell ausgehandelt worden ist.
Die Schwelle einer ausgehandelten Individualvereinbarung wird aber von der deutschen Rechtsprechung sehr hoch angesetzt. Diese Schwelle wird häufig nicht überschritten, so dass gerade kein „Aushandeln“ im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB vorliegt.
Dann verbleibt es also bei allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das bedeutet für die Praxis:
Wer sich nicht intensiv mit der sehr differenzierten AGB-Rechtsprechung befasst, handelt fahrlässig. Schnell läuft ein Unternehmer Gefahr, dass seine Klausel im Streitfall von einem Gericht als unwirksam angesehen wird.
Der Inhaltskontrolle in QSW können beispielsweise unterliegen:
- Haftungsregelungen;
- Regelungen im Hinblick auf Zusatzleistungen des Lieferanten;
- Regelungen zu Verjährungsfristen, die häufig auch in QSV enthalten sind;
- Reglungen zu Rügepflichten.
In einem Worst-Case-Szenario kann das verhängnisvolle Folgen für Ihr Unternehmen haben.
Ein guter Rat vor Vertragsschluss ist in der Regel deutlich günstiger als ein späterer Schaden.