Hinweis auf die eigenen AGB in internationalen Handelsgeschäften

Kategorie: Verträge
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Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur gelten, wenn sie auch wirksam in den Vertrag einbezogen werden:

Wenn die Vertragspartner ihren Sitz in Deutschland haben, ist die Einbeziehung denkbar einfach. Dann reicht der Hinweis auf die Geltung der AGB und deren Veröffentlichung im Internet.

Im internationalen Handelsverkehr gelten aber andere Regeln, die sich häufig nach dem UN-Abkommen über den Warenkauf (CISG) richten¹:

Kurzgefasst gilt:

  • Wie auch bei Inlandsgeschäften muss im Angebot deutlich auf die AGB des Anbietenden hingewiesen werden, aber zusätzlich:
  • Die AGB müssen in der Verhandlungssprache bzw. Vertragssprache der Parteien oder in der Heimatsprache des Empfängers verfasst sein.
  • Dem Vertragspartner sind die AGB darüber hinaus (nachweislich) zu übersenden oder anderweitig zugänglich zu machen.

Auf weitere Regeln, die im Zusammenhang mit der Problematik kollidierender AGB gelten, gehe ich in künftigen Posts ein.

Ich empfehle den Mandanten meistens, mit dem Vertragspartner gleich einen einheitlichen Vertrag abzuschließen. Wird dieser auch tatsächlich individuell ausgehandelt, kann unter Umständen sogar – bei Geltung deutschen Rechtes – die strenge AGB-Inhaltskontrolle umgangen werden.

Wollen Sie ihr internationales Vertragswert auf eine gute Basis stellen und nicht nur stereotyp auf ihre Lieferbedingungen verweisen? Haben Sie dazu Fragen? Gerne wird sie der Unterzeichner kostenfrei im Rahmen eines Telefonates erstberaten.

¹ vgl. Ostendorff/Sauthoff in: Internationale Wirtschaftsverträge, Handbuch, 2. Auflage, S. 608-611.