Preise und Kostenfaktoren steigen sprunghaft an

Kategorie: Beitrag, Verträge
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Preisanpassungsklauseln im (langfristigen) B2B-Geschäft sind da ein “Muss”. Das gilt gleichermaßen für das Inlands- und für das Auslandsgeschäft.

Ob Sie eine solche Klausel bei Ihrem Vertragspartner dann tatsächlich durchsetzen, ist Ihre Sache als Unternehmer.

Die Gestaltung solcher Klauseln nach Ihren Vorstellungen ist unser “Job” als Juristen.

Sie teilen uns Ihre konkreten Wünsche und Nöte mit. Dann stellen wir Ihnen die Klauseltypen vor, die für Ihr Vorhaben in Frage kommen.

Sie wählen zwischen

  • Verhandlungsklauseln,
  • Preisvorbehaltsklauseln,
  • Kostenelementklauseln,
  • Spannungsklauseln …usw.

Hiernach “konstruieren” wir die gewünschte Klausel. Maßgeschneidert nach Ihren Bedürfnissen.

Scheint also alles ganz einfach zu sein?

Die Sache hat aber leider einen Haken: Die Klauseln müssen u.a. der AGB-Inhaltskontrolle standhalten (§§ 315 i.V.m. 307 BGB), die auch – zumindest eingeschränkt – für Unternehmen Anwendung findet. Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln gibt es zahlreiche Urteile.

Dabei ist die insoweit strenge Rechtsprechung deutscher Gerichte gemeint.

Und warum spielt diese auch bei Auslandsgeschäften eine Rolle?

…weil für die internationalen Verträge, die deutschen Unternehmer abschließen, häufig die Geltung deutschen Rechts vereinbart wird.

Eine einseitige Preisanpassung soll kein Unternehmen übervorteilen.

Daher müssen die o.g. Klauseln ein “anzuerkennendes Interesse” verfolgen. Sie müssen transparent sein. Außerdem müssen die Preisanpassungen nach dem Äquivalenzgebot sowohl nach unten, als auch nach oben weitergegeben werden.

Es ist durchaus herausfordernd, eine wirksame Preisanpassungsklausel zu entwerfen. Das Damoklesschwert der Nichtigkeit wird trotz sorgfältiger Gestaltung über der Klausel hängen bleiben.

Umfangreiche Disclaimer Ihrer Anwaltskanzlei werden Unternehmern nicht erspart bleiben.

Trotzdem ist es auf jeden Fall besser, eine solche Regelung in den Verträgen vorzuhalten, als darauf zu verzichten.

Wenn Sie eine kurze Einstiegsberatung zu diesem Thema wünschen, dann rufen Sie mich gerne – kostenfrei – an. Ich freue mich auf Ihren Anruf. Hier finden Sie die Kontaktdaten.

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Dr. Christian Westerhausen, LL.M.
Fachanwalt für Intern. Wirtschaftsrecht