Als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes gilt auch der Importeur der Ware (vgl. § 3 Abs. 14 VerpackG).
Und wer ist als Importeur anzusehen? Der (ausländische) Lieferant/Händler oder das (inländische) Unternehmen?
Wer muss sich also bei dem Verpackungsregister (:LUCID) registrieren und sich um eine Lizenzierung der Verpackungen kümmern?
Nach Aussage der Zentralstelle Verpackungsregister kommt es bei der Frage, wer Importeur (Einführer) ist, darauf an, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes nach Deutschland die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt.
Danach soll es auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ankommen.
Auch hier zeigt sich, wie wichtig eine sichere und ausführliche Gestaltung des Auslandsgeschäftes ist:
Bedeutet: Im Vertrag mit dem ausländischen Geschäftspartner sollte klar geregelt sein, wer die Pflichten des deutschen Verpackungsgesetzes einzuhalten hat.
Ist das nicht so klar geregelt, kommt es auf die vereinbarten Incoterms an.
Wird Ware aus dem Ausland nach Deutschland geliefert und ist eine Lieferung ab Werk (ExWorks) vereinbart, dann trifft das deutsche Unternehmen die Pflicht zur Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung.
Bei Verwendung der Incoterm „Delivered At Place“ also DAP, treffen diese Pflichten den ausländischen Verkäufer.
Haben Sie Fragen zum Import verpackter Ware nach Deutschland und den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz? Dann stehe ich Ihnen für ein kostenfreies Erstgespräch gerne zur Verfügung.