Rahmenverträge und AGB, die für alle Auslandsgeschäfte gelten sollen. Ist das sinnvoll?

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Ich vertrete mittelständische Unternehmen mit bis zu 1000 Mitarbeitern. Bei den Vertragspartnern meiner Mandanten handelt es sich u. a. um große, weltweit tätige Unternehmen.

Diese haben ein Interesse daran, die langjährigen Kunden- bzw. Lieferbeziehungen per Rahmenvertrag –ausschließlich in deren Interesse– zu regeln.

Die von diesen Unternehmen vorgelegten Vertragsentwürfe sollen auch die Rechtsbeziehungen zu sämtlichen ihrer ausländischen Tochtergesellschaften, unabhängig von deren Standort, festlegen. In den mir zuletzt vorgelegten Vertragsentwürfen ist dabei noch nicht einmal aufgeführt worden, in welchen Ländern diese Tochtergesellschaften ihren Sitz haben.

Es wird in diesen Rahmenverträgen zudem nicht darauf verwiesen, dass Individualverträge zwischen den ausländischen Tochtergesellschaften und unseren Mandanten noch zustande kommen sollen.

Solche „All-inclusive“-Klauseln mögen aus unternehmerischer Sicht elegant klingen. Als internationaler Wirtschaftsrechtler muss ich dabei aber zusammenzucken:

Für die Rechtsbeziehungen zu den ausländischen Tochterunternehmen soll dann zumeist deutsches Recht gelten, UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden, es werden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt in den Vertrag aufgenommen, usw.

Deutsches Recht, ggf. noch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, lässt sich zwar ohne Weiteres für die Rechtsbeziehungen mit den meisten ausländischen Unternehmen wählen.

Dies gilt aber keinesfalls weltübergreifend für alle Länder.

Beispielsweise ist eine freie Rechtswahl bei Rechtsbeziehungen mit Unternehmen in vielen arabischen Ländern nicht wirksam möglich, ebenso wenig der Abschluss von Schiedsvereinbarungen.

Eingriffsnormen bzw. zwingende Bestimmungen in den Rechtsordnungen dieser Länder verdrängen dort das sog. Vertragsstatut.

Weiteres Beispiel: Regelungen zum Eigentumsvorbehalt sind in vielen ausländischen Rechtsordnungen gar nicht oder nur eingeschränkt wirksam, sofern besondere formale Voraussetzungen erfüllt werden. Zahlreiche weitere Beispiele ließen sich anführen.

Es ist also eindeutig zu bestimmen, für welches Tochterunternehmen in welchem Ausland ein mit dem deutschen Mutterunternehmen abgeschlossener Rahmenvertrag gelten soll. Länderspezifische Besonderheiten sind bei der Gestaltung des Vertrages zu berücksichtigen.

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie Fragen hierzu haben. Für ein kostenfreies Erstgespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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Dr. Christian Westerhausen, LL.M.
Fachanwalt für Intern. Wirtschaftsrecht