Rahmenverträge für internationale Geschäfte

Kategorie: Verträge
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Streitigkeiten und offene Forderungen gegen ausländische Geschäftspartner lassen sich leider nie vollständig vermeiden.

Ob und mit welchen Erfolgsaussichten diese durchgesetzt werden können, hängt vom Vertrag ab.

Derzeit erlebe ich, dass viele Einkäufer ihre Rahmenverträge mit deutschen Zulieferern neu verhandeln.

Allein mit Einkaufsbedingungen lassen sich die erhofften strategischen Vorteile des Einkäufers nur bedingt erreichen.

Grund ist die in Deutschland immer noch im B2B-Bereich praktizierte richterliche Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln.

Für individuell ausgehandelte Rahmenverträge besteht dagegen ein erheblicher Spielraum für die Vereinbarung günstiger Klauseln für das einkaufende Unternehmen.

Wichtig: Viele Regelungen im Rahmenvertrag „passen“ nicht für ausländische Tochterunternehmen des Einkäufers, vor allem nicht, wenn sich diese in Nicht-EU-Ländern befinden. Sie können gegen zwingendes Recht in diesen Ländern verstoßen.

Daher muss länderspezifisch im Einzelfall geregelt werden, ob und welche Vertragsklauseln gelten sollen, wie die Rechtswahl ausgestaltet wird, welcher Gerichtsstand gelten soll, ob eventuell eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen wird usw.

Rahmenverträge großer Einkaufskonzerne werden in deren Rechtsabteilungen von hoch spezialisierten Juristen vorbereitet.
In diesen Fällen sollten Sie „Waffengleichheit“ herstellen!

Das kann nur dadurch geschehen, dass Sie selbst Fachanwälte einschalten, die sich im internationalen Wirtschaftsrecht auskennen und mit englischsprachigen Juristen in Englisch „auf Augenhöhe“ verhandeln können.

Als Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung. Nutzen Sie unser Kontaktformular, um uns Ihr Anliegen zu schildern oder rufen Sie an.